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   VG Regensburg, 24.10.2013 - RO 7 K 13.218   

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VG Regensburg, 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 (https://dejure.org/2013,31588)
VG Regensburg, Entscheidung vom 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 (https://dejure.org/2013,31588)
VG Regensburg, Entscheidung vom 24. Oktober 2013 - RO 7 K 13.218 (https://dejure.org/2013,31588)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 10.04.2003 - 5 C 18.02

    Ausschluss des Anspruchs auf Kostenerstattung, Fristlauf; Fristlauf zur

    Auszug aus VG Regensburg, 24.10.2013 - RO 7 K 13.218
    In der Rechtsprechung war bisher anerkannt, dass auch nicht auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkte Jugendhilfeleistungen abschnittsweise gewährt werden und für die Konkretisierung des Leistungs-(teil-)zeitraums auf die Ausgestaltung des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung herangezogenen Dritten abzustellen ist (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 21.5.2010, Az. 12 BV 09.1973, unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 10.4.2003, Az. 5 C 18.02).

    Zwar wird in der Entscheidung (bei juris Rdnr. 22 am Ende) ausgeführt, dass an der monatsweisen Abrechnung, wie sie im Urteil vom 10.4.2003 (Az. 5 C 18.02) für richtig gehalten wurde, nicht festgehalten wird.

  • VGH Bayern, 21.05.2010 - 12 BV 09.1973

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Auszug aus VG Regensburg, 24.10.2013 - RO 7 K 13.218
    § 111 Satz 2 SGB X ist bei diesen Fallgestaltungen daher nicht anwendbar, ohne dass deshalb auch die Anwendbarkeit von § 111 Satz 1 SGB X entfallen würde (vgl. BayVGH, Urteil vom 21.5.2010, Az. 12 BV 09.1973).

    In der Rechtsprechung war bisher anerkannt, dass auch nicht auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkte Jugendhilfeleistungen abschnittsweise gewährt werden und für die Konkretisierung des Leistungs-(teil-)zeitraums auf die Ausgestaltung des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung herangezogenen Dritten abzustellen ist (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 21.5.2010, Az. 12 BV 09.1973, unter Berufung auf BVerwG, Urteil vom 10.4.2003, Az. 5 C 18.02).

  • VGH Bayern, 23.11.2009 - 12 BV 08.2146

    Verjährungsbeginn bei einem Erstattungsanspruch nach § 89c Abs 1 S 1 SGB 8

    Auszug aus VG Regensburg, 24.10.2013 - RO 7 K 13.218
    Zudem stünde bei ausschließlichem Abstellen auf das Ende der (Gesamt-)Leistung auch bei der für die Frage der Verjährung des Erstattungsanspruchs mangels direkter Anwendbarkeit der Verjährungsregelung des § 113 SGB X gebotenen analogen Anwendung der sozialhilferechtlichen Regelung des § 111 SGB XII (vgl. BayVGH, Urteil vom 23.11.2009, Az. 12 BV 08.2146) in Frage, wann der Erstattungsanspruch entsteht und damit die vierjährige Verjährungsfrist beginnt.
  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus VG Regensburg, 24.10.2013 - RO 7 K 13.218
    Nach Ergehen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.8.2010 (Az. 5 C 14.09) hat die Klägerin den Beklagten erneut um Kostenzusage gebeten.
  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus VG Regensburg, 24.10.2013 - RO 7 K 13.218
    Die Anwendbarkeit des § 111 SGB X auf den hier gegebenen Erstattungsanspruch eines Jugendhilfeträgers gegen einen anderen Jugendhilfeträger ist nicht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 30.9.2009, Az. 5 C 18/08, bei juris Rdnr. 33), weil es hier nicht um einander gegenüberstehende Erstattungsansprüche geht (zur Erforderlichkeit der Voraussetzung des Kollidierens vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.8.2010, Az. 5 C 14/09, bei juris Rdnr. 13).
  • VG Augsburg, 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617

    Erstattungsanspruch; jugendhilferechtliche Kostenerstattung; Geltendmachung;

    Dies entspreche auch der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (VG Augsburg, U.v. 3.4.2012 - Au 3 K 11.1669; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218; VG Würzburg, U.v. 24.1.2013 - W 3 K 11.1060).

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch nicht auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränkte Jugendhilfeleistungen abschnittsweise gewährt werden und für die Konkretisierung des Leistungs-(teil-)zeitraums auf die Ausgestaltung des Abrechnungsverhältnisses mit dem zur Leistungserbringung herangezogenen Dritten abzustellen ist (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris Rn. 3; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 - juris Rn. 16; Roller, in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 111 Rn. 6 m.w.N.).

    Eine solche, ausschließlich auf das Ende der (Gesamt-)Leistung abstellende Interpretation der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wäre mit dem Normzweck des § 111 Satz 1 SGB X nicht vereinbar (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris Rn. 4; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 - juris Rn. 17).

    Dieser Intention des Normgebers wäre nicht mehr Rechnung getragen, wenn sich beispielsweise bei einer Gesamtleistung von Hilfe zur Erziehung und anschließender Hilfe für junge Volljährige im Extremfall ein Leistungszeitraum von 27 Jahren ergeben könnte und die Ausschlussfrist von zwölf Monaten erst nach Ablauf dieses Zeitraums beginnen würde (siehe zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris Rn. 5; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 - juris Rn. 17).

    Die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegende Sachverhaltskonstellation ist demzufolge mit der hier gegebenen nicht zu vergleichen (vgl. zum Ganzen: BayVGH, B.v. 7.1.2014 - 12 ZB 13.2512 - juris Rn. 6; VG Regensburg, U.v. 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 - juris Rn. 16).

  • SG Dortmund, 16.06.2015 - S 41 SO 530/14

    Erstattung der als Hilfe zur Erziehung in einer betreuten Wohnform aufgewendeten

    Zum Teil wird zwar trotz Anwendbarkeit des jugendhilferechtlichen (Gesamt-)Leistungsbegriffs und der diesbezüglichen Ausführungen des BVerwG im Rahmen von § 111 Satz 1 SGB X an einem zeitabschnittsweisen Beginn der Ausschlussfrist nach Ablauf einzelner, in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Abrechungsverhältnisses zwischen Jugendhilfeträger und Leistungserbringer zu bestimmender Teilzeiträume festgehalten (BayVGH, Beschluss vom 07.01.2014 - 12 ZB 13.2512; VG Regensburg, Urteil vom 24.10.2013 - RO 7 K 13.218; VG Augsburg, Urteil vom 27.01.2015 - Au 3 K 14.1617; VG Aachen, Urteil vom 20.11.2014 - 1 K 2893/12; VG Berlin; Urteil vom 18.03.2015 - VG 18 K 553.14; Ziegler, JAmt 2014, 222, 223; allgemein zur Anknüpfung des Fristbeginns an die Entstehung von Kosten beim erstattungsberechtigten Träger vgl. auch BSG, Urteil vom 22.08.2000 - B 2 U 24/99 R -, juris m.w.N.).

    Diese Auffassung stützt sich inhaltlich maßgeblich darauf, dass die hier im Anschluss an das BVerwG vertretene Auslegung des § 111 Satz 1 SGB X mit dem Zweck der Norm nicht vereinbar sei (BayVGH, Beschluss vom 07.01.2014 - 12 ZB 13.2512 -, juris-Rn 4 f.; VG Regensburg, Urteil vom 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 -, juris-Rn 17).

  • VG Freiburg, 13.02.2014 - 4 K 2516/12

    Erstattung von Kosten eines Jugendhilfeträgers von einem anderen

    Nach Satz 1 dieser Vorschrift - Satz 2 ist in Fällen der vorliegenden Art nicht anzuwenden ( siehe VG Regenburg, Urteil vom 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 -, juris, m.w.N. ) - ist der Anspruch auf Erstattung ausgeschlossen, wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 2645/14

    Erstattungsbegehren des örtlichen Sozialleistungsträgers bzgl. der Kosten für

    Zwar spricht Einiges dafür, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass im Rahmen des § 111 SGB X auf Teilzeiträume abzustellen sei, vgl. hierzu auch BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 12 ZB 13.2512 -, juris; VG Regensburg Urteil vom 24. Oktober 2013 - RO 7 K 13.218 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2015 - Au 3 K 14.1617 -, juris; Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 22. September 2015, § 111 SGB X, Rn. 29; Ziegler, JAmt 2014, 222 (223); siehe hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 12 A 4007/00 -, juris; BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - 12 BV 09.1973 -, juris, was vorliegend dazu führen soll, dass nur für Kosten, die im Jahr vor der Anmeldung der Kostenerstattungsansprüche angefallen sind, Erstattung verlangt werden kann, zu einer dem Sinn der Verjährungsvorschriften des § 113 SGB X widersprechenden zeitlichen Beschränkung des Kostenerstattungsanspruchs führen dürfte und zudem Fragen der Vereinbarkeit mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff aufwirft.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.10.2015 - 12 A 2645/14

    Abstellen auf das Ende einer einheitlichen Gesamtleistung der Jugendhilfe oder

    87/13 -, juris; VG Kassel, Urteil vom 3. November 2014 - 5 K 1540/12.KS -, juris; SG Dortmund, Urteil vom 16. Juni 2015 - S 41 SO 530/14 -, juris; DIJuF-Rechtsgutachten vom 9. April 2014, J 9.250 CL, JAmt 2014, 199, oder aber (weiterhin) auf Teilzeiträume, vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 12 ZB 13.2512 -, juris; VG Regensburg Urteil vom 24. Oktober 2013 - RO 7 K 13.218 -, juris; VG Augsburg, Urteil vom 27. Januar 2015 - Au 3 K 14.1617 -, juris; Mutschler, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, Stand: 22. September 2015, § 111 SGB X, Rn. 29; Ziegler, JAmt 2014, 222 (223); siehe hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 17. April 2002 - 12 A 4007/00 -, juris; BayVGH, Urteil vom 21. Mai 2010 - 12 BV 09.1973 -, juris, abzustellen ist.
  • VG Arnsberg, 17.11.2014 - 11 K 4180/13

    Erstattung von Jugendhilfekosten in einem Hilfefall wegen eines Wechsels der

    vgl. VG Regensburg, Urteil vom 24.10.2013 - RO 7 K 13.218 -, JURIS.
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